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SATZUNG
1. Name und
Sitz
1. Der Verein
führt den Namen EUROPAS KINDER - Verein für soziales Handeln
in Europa e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Zittau.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zittau eingetragen
werden, er trägt den Zusatz e.V.
2. Zweck
1. Zweck des
Vereins ist die Erfüllung folgender Ziele:
- Förderung des europäischen Jugendaustausches
- vorbeugende und helfende Tätigkeiten auf allen Gebieten der sozialen
Jugendarbeit, sowie Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe zum Nutzen von
Kinder- und Jugendlichen.
- Förderung des sozialen europäischen Gedankens
- Förderung sozialen und zivilgesellschaftlichen Handelns in Europa
Die Satzungszwecke
werden verwirklicht durch:
- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
- Mitarbeit bei Ausschüssen der öffentlichen Hand
- Schaffung, Unterhaltung und Begleitung von Einrichtungen, Maßnahmen
u.
Aktionen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Ziele bzw
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigste
Zwecke" der
Abgabenordnung. - Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, abgesehen von etwaigen
für die Erfüllung ihrer satzungsmässigen Aufgaben bestimmten
Zuschüssen, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft
fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt
werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
Zwecks, fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw.
mildtätige Zwecke in der europäischen Jugendarbeit zu verwenden
hat, der bei der Auflösung zu bestimmen ist.
3.
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen sein. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern
sowie aus Ehrenmitgliedern.
a) Aktive Mitglieder sind die, direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder.
b) Bei einem Beitragsrückstand von 12 Monaten gilt die aktive Mitgliedschaft
als ruhend. Das aktive Mitglied verliert damit sein Stimmrecht bis zur
Wiederaufnahme seiner Beitragszahlung.
c) Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben,
sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung.
Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme
an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung
ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
d) Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die
Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 -
Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie
haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive
Mitglieder.
4. Verlust
der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß
gegen die Grundsätze und Richtlinien des Vereins begangen oder
durch sein Verhalten den Verein schädigt bzw. geschädigt hat.
5. Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
Der Mitgliederbeitrag beträgt 3,00 € pro Monat.
6. Organe
des Vereins
Organe des Vereins
sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) die Revisionskommision
7. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und
Wahlordnung.
2. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit gefaßt.
3. Der Vorstand
kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Wenn
15 % der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
wünschen, ist eine solche einzuberufen.
4. Mitgliederversammlungen,
die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind
nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten
erschienen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen können
nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen gefaßt werden.
5. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen. Sie sind
von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Mitgliederversammlungen
werden schriftlich, durch einfachen Brief, mit einer Frist von zwei
Wochen einberufen.
8. Vorstand
1. Der Vorstand
setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und Beisitzern
zusammen.
2. Es kann ein Ehrenmitglied zum Ehrenvorsitzenden mit allen Rechten
und Pflichten eines Vorstandsmitgliedes berufen werden.
3. Der Vorstand besteht aus maximal 7 Personen.
4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Es müssen drei der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
5. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand
einen Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer
nimmt an den Sitzungen beratend teil.
6. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Vertretungsberechtigt
sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
7. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige
mit Sonderaufgaben betrauen.
8. Der Vorstand wird für zwei Geschäftsjahre gewählt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein neues
Vorstandsmitglied bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.
9. Die Revisionskommision
Die Revisionskommision
besteht aus drei Personen. Die Amtszeit ist gleich der des
Vorstandes.
10. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Dazu müssen zwei Drittel der Mitglieder versammelt
sein und davon zwei Drittel der Anwesenden der Auflösung zustimmen.
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