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SATZUNG


1. Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen EUROPAS KINDER - Verein für soziales Handeln in Europa e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Zittau.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zittau eingetragen werden, er trägt den Zusatz e.V.

2. Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Erfüllung folgender Ziele:
- Förderung des europäischen Jugendaustausches
- vorbeugende und helfende Tätigkeiten auf allen Gebieten der sozialen Jugendarbeit, sowie Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe zum Nutzen von Kinder- und Jugendlichen.
- Förderung des sozialen europäischen Gedankens
- Förderung sozialen und zivilgesellschaftlichen Handelns in Europa

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
- Mitarbeit bei Ausschüssen der öffentlichen Hand
- Schaffung, Unterhaltung und Begleitung von Einrichtungen, Maßnahmen u.
Aktionen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele bzw
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigste Zwecke" der
Abgabenordnung. - Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmässigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks, fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke in der europäischen Jugendarbeit zu verwenden hat, der bei der Auflösung zu bestimmen ist.

3. Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
a) Aktive Mitglieder sind die, direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder.
b) Bei einem Beitragsrückstand von 12 Monaten gilt die aktive Mitgliedschaft als ruhend. Das aktive Mitglied verliert damit sein Stimmrecht bis zur Wiederaufnahme seiner Beitragszahlung.
c) Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
d) Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 - Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

4. Verlust der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien des Vereins begangen oder durch sein Verhalten den Verein schädigt bzw. geschädigt hat.

5. Beitragspflicht

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
Der Mitgliederbeitrag beträgt 3,00 € pro Monat.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) die Revisionskommision

7. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit gefaßt.

3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Wenn 15 % der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wünschen, ist eine solche einzuberufen.

4. Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen gefaßt werden.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

6. Mitgliederversammlungen werden schriftlich, durch einfachen Brief, mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

8. Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und Beisitzern zusammen.
2. Es kann ein Ehrenmitglied zum Ehrenvorsitzenden mit allen Rechten und Pflichten eines Vorstandsmitgliedes berufen werden.
3. Der Vorstand besteht aus maximal 7 Personen.
4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es müssen drei der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
5. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen beratend teil.
6. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
7. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
8. Der Vorstand wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.

9. Die Revisionskommision

Die Revisionskommision besteht aus drei Personen. Die Amtszeit ist gleich der des
Vorstandes.

10. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu müssen zwei Drittel der Mitglieder versammelt sein und davon zwei Drittel der Anwesenden der Auflösung zustimmen.


 

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